Beschreibung
Produktinformationen „KW Höhenverstellbarer Federnsatz (Gewindefedern) passend für Audi A5 Sportback (B8) F5A ab 06/2016“
Verwendungsliste:
Automarke: AUDI
Modell: A5 Sportback (B8) F5A
Baujahr: ab 06/2016
Tieferlegung VA: 1540 mm
Tieferlegung HA: 2045 mm
Achslast VA: bis 1135 kg
Achslast HA: bis 1200 kg
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit elektronischer Dämpferregelung.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (Federnsatz bestehend aus VA+HA Federn mit Höhenverstellung, kann ausschließlich mit Seriendämpfern verwendet werden).
Beschreibung:
Der KW Höhenverstellbare Federnsatz bietet Ihnen eine präzise Möglichkeit zur individuellen Tieferlegung Ihres Fahrzeugs. Die Gewindefedern werden in Kombination mit den serienmäßigen Dämpfern verwendet und ermöglichen eine stufenlose Einstellung innerhalb des geprüften Bereichs. Dabei bleibt die elektronische oder hydraulische Dämpferregelung Ihres Serienfahrwerks vollständig aktiv.
Dank hochwertiger Federn aus Chrom-Siliziumstahl sind die Federraten von KW speziell auf die Radlasten und Seriendämpfer abgestimmt. Das Ergebnis: ein direkteres, sportlich-harmonisches Fahrverhalten bei gleichbleibend hoher Alltagstauglichkeit. Sie profitieren von einem dynamischen Fahrgefühl, das sowohl Komfort als auch Präzision verbindet.
Das höhenverstellbare System lässt sich ähnlich wie ein Gewindefahrwerk fein einstellen, sodass Sie die perfekte Balance aus Optik und Performance finden. Durch die im Lieferumfang enthaltenen Staubschutzsysteme und Federwegbegrenzer wird auch bei maximaler Tieferlegung ein sicherer Betrieb gewährleistet.
- Stufenlos einstellbare Tieferlegung für individuelles Fahrverhalten
- Fahrzeugspezifisch abgestimmte Federraten für optimalen Komfort
- Weiterverwendung der Serien-Dämpfer (elektronisch oder hydraulisch)
- Sportlich-harmonische Fahrdynamik bei maximaler Alltagstauglichkeit
- Mit Teilegutachten (§19.3) für eine einfache Eintragung
Lieferumfang:
- 1x Satz KW höhenverstellbare Federn (VA + HA)
- Staubschutzsysteme
- Federwegbegrenzer
- Montagematerial
- Teilegutachten (§19.3)




