Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V3 inox passend für Audi A4 (B5) 8D2 11/1994-12/2001“
Verwendungsliste:
AUDI A4 (B5) 8D2
Baujahr: 11/1994 – 12/2001
Hinweis: Bei Variante 2 oder Variante 3 Härteverstellung auch an der VA nur im ausgebauten Zustand möglich!
VA + HA höhenverstellbar (Gewindefederbeine)
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V3 inox passend für Audi A4 (B5) 8D2 bietet unbegrenzte Individualität hinsichtlich Performance und Komfort. Mit separat einstellbarer Zug- und Druckstufendämpfung ermöglicht es Ihnen eine hochpräzise Anpassung der Fahrwerksabstimmung an Ihre individuellen Bedürfnisse. Dank der bewährten KW inox-line Edelstahltechnik ist das Fahrwerk nicht nur langlebig, sondern auch korrosionsbeständig und extrem belastbarideal für sportlich ambitionierte Fahrer.
Jedes KW V3 Fahrwerk wird auf dem modernen 7-Post-Fahrdynamikprüfstand getestet und bei Testfahrten auf Landstraßen, Autobahnen und der Nordschleife abgestimmt. Durch die patentierte Ventiltechnik lässt sich die Dämpfung über exakte Klicks sowohl in Zug- als auch Druckrichtung justieren. Somit kann das Handling, die Spurtreue und der Komfort gezielt eingestellt werden. Eine stufenlose Tieferlegung von 4075 mm an Vorder- und Hinterachse sorgt nicht nur für eine sportliche Optik, sondern auch für ein dynamisches Fahrverhalten.
Mit der hochwertigen Edelstahlverarbeitung, der präzisen Klickverstellung sowie der Möglichkeit, Reifen- und Fahrwerksverhalten optimal aufeinander abzustimmen, überzeugt das KW V3 als perfekte Wahl für leistungsorientierte Fahrer, die keine Kompromisse eingehen möchten.
- Getrennt einstellbare Zug- und Druckstufendämpfung
- Edelstahltechnik inox-line100 % rostfrei und langlebig
- Stufenlose Tieferlegung vorne und hinten (4075 mm)
- Präzise Ventiltechnik für individuelle Fahrwerksabstimmung
- Sportlich-harmonische Performance mit maximaler Stabilität
Lieferumfang:
- Set Vorder- und Hinterachse (VA + HA) Gewindefederbeine
- Einstellwerkzeug für Dämpferverstellung
- Montageanleitung und Teilegutachten (§19.3)




