Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für VW BEETLE (16, 5C1, 5C2) 04/201107/2019“
Verwendungsliste:
VW BEETLE (16, 5C1, 5C2)
Baujahr: ab 04/2011 bis 07/2019
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit einem Klemmdurchmesser an der VA von 55mm
VA + HA höhenverstellbar: VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort bietet Ihnen eine ausgewogene Kombination aus sportlicher Tieferlegung und hohem Fahrkomfortideal für Vielfahrer und Familien. Dank der individuell einstellbaren Zugstufendämpfung können Sie das Fahrverhalten exakt an Ihre Bedürfnisse anpassen. Das aus Edelstahl gefertigte inox-line Gehäuse sorgt für maximale Korrosionsbeständigkeit und eine dauerhafte Funktionssicherheit.
Die fahrzeugspezifisch abgestimmten Dämpfer und Federn ermöglichen eine stufenlose Tieferlegung von 10 bis 40 mm, wodurch Sie Ihr Fahrzeug sportlicher gestalten, ohne auf Komfort verzichten zu müssen. Trotz der Tieferlegung bleibt der Restfederweg erhalten, sodass Sie ein souveränes Fahrerlebnis auf Langstrecken und unterschiedlichsten Fahrbahnen genießen.
Über das Verstellrädchen lässt sich die Zugstufendämpfung in 16 Klicks präzise regulierenperfekt, um das Fahrwerk entweder komfortabler oder sportlicher auszurichten. Wenn Sie auf größere Felgen umrüsten, können Sie die Abstimmung des KW V2 Comfort optimal anpassen.
Das Edelstahlfahrwerk überzeugt mit hochwertiger Verarbeitung, langlebigen Komponenten und einer komfortorientierten Dämpfercharakteristikein Premiumprodukt für anspruchsvolle Fahrer, die Performance und Komfort verbinden möchten.
- Stufenlose Tieferlegung im Bereich von 1040 mm
- 16-fach einstellbare Zugstufendämpfung für individuelles Handling
- In Edelstahl-Technologie „inox-line“korrosionsbeständig und wartungsfrei
- Hochwertige Bauteile für lange Lebensdauer
- Komfortorientierte Abstimmung für Vielfahrer und Familien
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung und Dämpfer
- Montagezubehör
- Teilegutachten (§19.3)




