Beschreibung
Produktinformationen „KW höhenverstellbarer Federnsatz passend für Audi A5 Sportback (B8) F5A Allrad ab 06/2016“
Verwendungsliste:
AUDI A5 Sportback (B8) F5A Allrad
Baujahr: ab 06/2016
Tieferlegung VA: 525 mm
Tieferlegung HA: 025 mm
Achslast VA: bis 1220 kg
Achslast HA: bis 1175 kg
Nicht für Fahrzeuge mit elektronischer Dämpferregelung
Nur für Fahrzeuge mit VA-Stoßdämpferdurchmesser 48,5 mm (nicht 50 mm)
VA + HA höhenverstellbarNutzung nur mit Seriendämpfern
Beschreibung:
Der KW höhenverstellbare Federnsatz bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug individuell und stufenlos tieferzulegen, ohne auf den Komfort und die Funktion der serienmäßigen Dämpfer zu verzichten. Das System kombiniert fahrzeugspezifische Federaufnahmen mit perfekt abgestimmten KW Tieferlegungsfedern, Elastomeren und Staubschutzsystemen. Dadurch wird ein sportlich-harmonisches Fahrverhalten erreicht, das den Fahrspaß und die Dynamik deutlich steigert.
Die Federn bestehen aus hochwertigem Chrom-Siliziumstahl und sind exakt auf das Fahrzeuggewicht und die Dämpferkennlinie des Audi A5 Sportback B8 F5A Allrad abgestimmt. Dies ermöglicht eine präzise Abstimmung des Fahrwerks, wodurch Sie Ihr Fahrzeug dezent tieferlegen und die Straßenlage verbessern könnenideal für Fahrerinnen und Fahrer, die Wert auf sportliche Optik und Fahrdynamik legen.
Mit der stufenlosen Höhenverstellung an Vorder- und Hinterachse lässt sich die Tieferlegung individuell im Bereich von 5 bis 25 mm (VA) bzw. 0 bis 25 mm (HA) einstellen. Das serienmäßige Dämpfersystem bleibt aktiv und sorgt gemeinsam mit dem KW Federsatz für ein perfektes Gleichgewicht aus Komfort und Performance.
- Stufenlose Tieferlegung mit geprüften Einstellbereichen
- Sportlich-harmonisches Fahrverhalten bei vollem Serienkomfort
- Hochwertige Materialien aus Chrom-Siliziumstahl
- Passgenaue Abstimmung für Audi A5 Sportback (B8) F5A Allrad
- Mit Teilegutachten nach §19.3
Lieferumfang:
- 1x KW Gewindefedernsatz VA + HA (höhenverstellbar)
- Passende Staubschutzsysteme und Federwegbegrenzer
- Teilegutachten (§19.3)




