Beschreibung
Produktinformationen „KW Höhenverstellbarer Federnsatz passend für Audi A5 (B8) F53 Allrad ab 06/2016“
Verwendungsliste:
AUDI A5 (B8) F53 Allrad
Baujahr: ab 06/2016
Tieferlegung VA: 1540 mm
Tieferlegung HA: 2045 mm
Achslast VA: bis 1135 kg
Achslast HA: bis 1200 kg
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit elektronischer Dämpferregelung
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (Federnsatz bestehend aus VA+HA Federn mit Höhenverstellung, kann ausschließlich mit Seriendämpfern verwendet werden)
Beschreibung:
Der KW Höhenverstellbare Federnsatz bietet eine präzise Möglichkeit, die Tieferlegung Ihres Fahrzeugs individuell einzustellen. Diese hochwertigen KW Gewindefedern werden in Kombination mit den serienmäßigen Dämpfern eingesetzt und ermöglichen eine stufenlose Tieferlegung im geprüften Einstellbereich. Dadurch lässt sich die Fahrdynamik verbessern und zugleich die Alltagstauglichkeit erhalten.
Die Federn bestehen aus langlebigem Chrom-Siliziumstahl und sind im Setup sportlich-harmonisch abgestimmt. Sie harmonieren ideal mit den werkseitigen Dämpferkennlinien, selbst bei adaptiven Fahrwerken. Das Resultat ist ein direkteres Lenkgefühl und ein kontrolliertes, dynamisches Fahrverhalten. Die mitgelieferten Staubschutzelemente und Federwegbegrenzer sind auf maximale Tieferlegung ausgelegt, sodass Sie die sportliche Optik Ihres Audi A5 nach Ihren Wünschen anpassen könnenohne Kompromisse bei Komfort oder Sicherheit.
Dank der Kombination aus präziser Fertigung, durchdachtem Design und einfacher Montage ist der KW Federnsatz die perfekte Lösung für alle, die ihr Fahrzeug dezent, aber spürbar individualisieren möchten.
- Stufenlose Tieferlegung vorne 1540 mm und hinten 2045 mm
- Sportlich-harmonische Abstimmung für verbessertes Fahrverhalten
- Hochwertige KW Federn aus Chrom-Siliziumstahl
- Erhaltung der elektronischen Dämpferregelung
- Mit Teilegutachten gemäß §19.3
Lieferumfang:
- 1x Federnsatz Vorderachse (höhenverstellbar)
- 1x Federnsatz Hinterachse (höhenverstellbar)
- Staubschutzelemente und Federwegbegrenzer
- Teilegutachten (§19.3)




