Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V1 inox passend für OPEL INSIGNIA A (G09, 0G-A) 07/200803/2017“
Verwendungsliste:
OPEL INSIGNIA A (G09, 0G-A)
Baujahr: ab 07/2008 bis 03/2017
Hinweis: Bei Fahrzeugen mit elektronischer Dämpferregelung muss diese stillgelegt werden. Fahrzeugspezifische KW Stilllegungssätze finden Sie in der Zubehörtabelle.
VA + HA höhenverstellbar: VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V1 inox passend für OPEL INSIGNIA A (G09, 0G-A) überzeugt durch sportliche Fahrdynamik, langlebige Edelstahltechnik und werkseitig optimal vorkonfigurierte Dämpfung. Durch die präzise Abstimmung von Feder und Dämpfer erleben Sie ein ideales Fahrgefühl mit einer ausgewogenen Balance zwischen Alltagstauglichkeit und sportlichem Handling.
Die stufenlose Tieferlegung ermöglicht eine individuelle Fahrwerkseinstellung für ein perfektes Straßenbildje nach Modell zwischen 3060 mm an der Vorderachse und 2555 mm an der Hinterachse. Das schmutzunempfindliche Trapezgewinde und der Polyamid-Gewindering sorgen dafür, dass die Verstellung auch nach Jahren einfach und zuverlässig bleibt.
Mit der bewährten Edelstahltechnologie der KW „inox-line“ ist das Fahrwerk korrosionsbeständig und für eine lange Lebensdauer ausgelegt. Die harmonische Dämpfung reduziert Roll- und Wankbewegungen und verbessert die Fahrzeugstabilität bei sportlicher Fahrweise deutlich.
Ideal für Fahrerinnen und Fahrer, die mehr Sportlichkeit und ein optisch ansprechendes Tiefbett wünschen, ohne auf Komfort zu verzichten. Entwickelt und gefertigt in DeutschlandQualität, die sich im Fahrverhalten bemerkbar macht.
- Stufenlose Tieferlegung für präzises Fahrwerks-Setup
- Edelstahltechnik inox-line für maximale Haltbarkeit
- Sportlich-harmonische Dämpfungsabstimmung ab Werk
- Komplett einbaufertig mit geprüftem Verstellbereich
- Hochwertige Komponenten aus deutscher Fertigung
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
- Komplette Dokumentation
- Teilegutachten (§19.3)




