Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort (inkl. Stilllegung für elektrische Dämpfer) passend für BMW 7er (F01, F02, F03, F04) 02/200812/2015“
Verwendungsliste:
BMW 7er (F01, F02, F03, F04) 701, 7L, HY
Baujahr: 02/2008 bis 12/2015
Tieferlegung VA: 2050 mm
Tieferlegung HA: 1545 mm
Hinweis: Elektronische Dämpferregelung muss stillgelegt werden. Elektroniksatz zur Stilllegung ist im Lieferumfang enthalten.
VA + HA höhenverstellbar (Gewindefederbeine).
Achslast VA: bis 1195 kg
Achslast HA: bis 1315 kg
Beschreibung:
Das KW V2 Comfort Gewindefahrwerk bietet Ihnen als Vielfahrer oder anspruchsvolle Fahrerin bzw. Fahrer höchsten Fahrkomfort bei sportlicher Tieferlegung. Entwickelt im KW Testzentrum und gefertigt in Edelstahltechnologie inox-line, kombiniert dieses Fahrwerk eine dezente Tieferlegung von zehn bis 40 Millimetern mit optimaler Straßenlage und präzisem Fahrverhalten.
Durch die individuell einstellbare Zugstufendämpfung (16 Klicks) lässt sich das Fahrverhalten perfekt an persönliche Komfort- oder Sportlichkeitseinstellungen anpassen. Die präzise Abstimmung sorgt für ausgewogene Dämpfercharakteristik und mehr Stabilität bei hohen Geschwindigkeiten oder Kurvenfahrten. Trotz Tieferlegung bleibt der komfortable Restfederweg erhaltenideal für Langstrecken und den täglichen Gebrauch.
Das KW V2 Comfort ist korrosionsbeständig, langlebig und unterstützt eine stufenlose Tieferlegung im geprüften Bereich. Durch hochwertige Komponenten und die KW Entwicklungsphilosophie genießen Sie beste Performance mit maximalem Komfort.
- Einstellbare Zugstufendämpfung mit 16 Klicks für individuellen Fahrkomfort
- Edelstahltechnologie inox-line für maximale Haltbarkeit
- Stufenlose Tieferlegung im geprüften Bereich
- Komfortorientierte Dämpferabstimmungideal für Vielfahrer
- Inklusive Stilllegungssatz für elektronische Dämpferregelung
Lieferumfang:
- 1x KW V2 Comfort Gewindefahrwerk Set (VA + HA)
- 1x Stilllegungssatz für elektrische Dämpferregelung
- Montagematerial gemäß Herstellerangaben
- Teilegutachten gemäß §19.3




