Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V1 inox passend für Opel Vectra C CC (Z02, Z_) 08/200201/2009“
Verwendungsliste:
OPEL VECTRA C CC (Z02, Z_) Baujahr 08/200201/2009
Hinweis: Elektronische Dämpferregelung muss stillgelegt werden. Elektroniksatz zur Stilllegung ist im Lieferumfang enthalten.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V1 inox wurde speziell für anspruchsvolle Fahrer entwickelt, die Wert auf sportliches Handling und individuelle Tieferlegung legen. Dank der Premium-Edelstahlverarbeitung in der bewährten KW inox-line überzeugt dieses Gewindefahrwerk mit langlebiger Qualität und optimalem Korrosionsschutz. Die sportlich-harmonische Dämpfung ist werkseitig vorkonfiguriert und bietet Ihnen eine perfekte Balance aus Dynamik und Alltagstauglichkeit.
Die stufenlose Tieferlegung ermöglicht individuelle Einstellungsmöglichkeiten zwischen 4070 mm an der Vorderachse und 2555 mm an der Hinterachse im geprüften Verstellbereich. Mit seiner robusten Gewindetechnik und hochwertigen Komponenten sorgt das KW V1 für ein präzises Fahrverhalten und ein sportlich-direktes Lenkgefühl. Durch den im Lieferumfang enthaltenen Stilllegungssatz ist das Fahrwerk ideal passend für Fahrzeuge mit elektrischer Dämpferregelung.
Das Gewindefahrwerk V1 inox steht für deutschen Entwicklungsstandard, ausgiebige Prüfprozesse und hohe Produktqualität. Profitieren Sie von verbessertem Handling, ansprechender Optik und langanhaltendem Fahrspaßperfekt für alle, die ihr Fahrzeug auch optisch aufwerten möchten.
- Stufenlos einstellbare Tieferlegung (VA 4070 mm, HA 2555 mm)
- Rostfreie Edelstahltechnik in KW inox-line Qualität
- Sportlich-abgestimmte Dämpfung für präzises Handling
- Inklusive Stilllegungssatz für elektrische Dämpferregelung
- Teilegutachten nach §19.3 für einfache Eintragung
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung und Dämpfer
- Stilllegungssatz für elektrische Dämpferregelung
- Teilegutachten (§19.3)
- Komplette Dokumentation




